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DVS Technology China

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Gültig ab 01. Juli 2017

Zur Verwendung gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

  1. Geltungsbereich: Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Gruppengesellschaften der DVS Technology Group Unternehmensgruppe (nachfolgend: Hersteller), soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders bestimmt. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge, auch in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung. Sofern nicht in Angeboten oder Verträgen anderweitig geregelt, werden abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden auch nicht durch Auftragsannahme zum Vertragsinhalt.
  2. Angebotsinhalt, Angebotsgültigkeit: Das Angebot des Herstellers ist freibleibend (unverbindlich) und zeitlich auf 90 Tage ab Angebotsdatum befristet. Der Leistungsumfang beschränkt sich ausschließlich auf die für die Prozessauslegung festgelegten Werkstücke, welche in dem vorliegenden Angebot aufgeführt sind.
  3. Vertragsabschluss / Stornierung
    1. Verträge kommen erst mit beidseitiger Unterzeichnung zustande, oder wenn der Hersteller dem Kunden gegenüber die Bestellung schriftlich bestätigt.
    2. Für den Fall, dass der Hersteller einer Auftragsstornierung zustimmt, ist der Kunde verpflichtet, dem Hersteller die durch die Vertragsauflösung entstandenen Kosten zu erstatten. Soweit ein Einzelnachweis nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen kann, werden administrative Kosten pauschal netto mit 10 % und Kosten des Engineerings mit 30 % der Auftragssumme angenommen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass diese pauschalierten Vertragsauflösungskosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind. Für gefertigte Teile und Komponenten, sofern diese nicht vom Hersteller anderweitig zu verwenden sind, hat der Kunde die Anschaffungs-/Herstellkosten zu tragen. Nimmt der Kunde diese Teile nicht binnen einer Frist von 4 Wochen auf eigene Kosten ab, vernichtet der Hersteller diese Teile.
  4. Erprobung der Werkzeugeinrichtung: Das Angebot steht unter dem Vorbehalt, dass im Falle einer im Vorfeld durchzuführenden Erprobung die zu Grunde liegenden Leistungsparameter bestätigt werden. Das für eine sorgfältige Erprobung der Maschinenauslegung erforderliche Material oder Rohteile sind kundenseitig, kostenlos frei Haus und in ausreichender Menge beizustellen. Das gleiche gilt für Lehren oder andere spezielle Messwerkzeuge, die für bestimmte Maßkontrollen benötigt werden.
  5. Lieferzeit:
    1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
    2. Die im Angebot genannte Lieferzeit kann bis zur Auftragserteilung abweichen und wird bei Auftragserteilung festgelegt. Sie beginnt nach schriftlicher Annahme der Bestellung unter dem Vorbehalt der Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.
    3. Die Einhaltung des Liefertermins setzt voraus, dass - der Kunde alle erforderlichen Unterlagen termingerecht zur Verfügung stellt, - die zur Ausführung erforderlichen Voraussetzungen in technischer und kommerzieller Hinsicht kundenseitig erfüllt und die allenfalls erforderlichen Bewilligungen rechtzeitig beigebracht werden, - der Kunde die vereinbarten Zahlungen vor Lieferung termingemäß durchführt, - die kundenseitigen Beistellungen zum erforderlichen Zeitpunkt und in der geforderten Menge und in einwandfreier Qualität im Werk des Herstellers zur Verfügung stehen, - die kundenseitigen Beistellungen nicht zu technischen Problemen oder Ersatzbeschaffungen führen, - der Kunden den vereinbarten Vor- oder Endabnahmetermin wahrnimmt.
    4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
    5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des Herstellers liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Hersteller wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Behördliche Vorschriften: Bei Änderungen behördlicher Vorschriften, die den Vertrag beeinflussen, sind wir berechtigt, den Vertrag entsprechend anzupassen.
  7. Normen: Zusätzliche kundenspezifische Vorschriften sofern nicht im Angebot berücksichtigt, führen zu einem Mehraufwand und sind vertraglich gesondert zu vereinbaren.
  8. Konstruktionshinweise:
    1. Liefergegenstand sind die im Angebot spezifizierten Positionen, für deren Auslegung der Stand der Technik gilt sowie die vom Kunden überlassenen und beiderseits als verbindlich zu erklärenden Materialspezifikationen, Werkstück-Zeichnungen/Muster oder Prozessblätter. Angaben in Prospekten und sonstigen werblichen Darstellungen dienen lediglich der Veranschaulichung und nicht der Beschreibung konkreter Eigenschaften/Parameter.
    2. Im Vorfeld der Auftragsvergabe getroffene Aussagen des Herstellers bei technischen Klärungsgesprächen sind nur insofern verbindlich, wenn sie im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich protokolliert und im Auftrag darauf bezuggenommen wurde.
    3. Im Rahmen der Auftragsbearbeitung behält sich der Hersteller das Recht auf technische Weiterentwicklung in Verbindung mit technischen Spezifikationen und konstruktiven Änderungen vor.
  9. Prozessauslegung:
    1. Alle durch das Fertigungskonzept beeinflussbaren Haupt- und Nebenzeiten sind in der ermittelten Taktzeit enthalten. Anfallende betriebsbedingte Nebenzeiten, wie Rüstzeiten, sind gemäß den betrieblichen Bedingungen des Kunden hinzu zu rechnen. Das Angebot des Herstellers enthält, eine Berechnung der zu erwartenden Bearbeitungszeit und Taktzeit, basierend auf Angaben des Schneidmittelherstellers und den den mitgeteilten Materialdaten. Im Zusammenspiel von Schneidstoff und Werkstoff kann es zu Abweichungen in der Taktzeit kommen, die erst durch einen Zerspanungsversuch abgesichert werden können. Die berechnete Taktzeit kann um +- 10 % von der vom Hersteller mitgeteilten Taktzeit abweichen.Werkzeugstandzeiten sind vom Werkstück des Kunden und dem Werkstoff abhängig. Insbesondere können Einschlüsse und innere Spannungen zu Abweichungen bei der Werkzeugstandzeit führen.
    2. Kundenseitige Änderungen an Werkstücken (Werkstoff, Geometrien, Maßtoleranzen, Rohteilabmessungen, Materialhärte, etc.), Werkzeugen, Prozessen oder dem Kühlmittel sind während der Projektabwicklung nur im gegenseitigen Einverständnis, in schriftlicher Form und ggf. unter Anpassung der vertraglich vereinbarten Konditionen möglich.
  10. Beistellungen / Leistungsumfang:
    1. Beistellungen von kundenseitigen Komponenten (insbesondere Spannmittel, Werkzeuge, Werkstücke) oder Zusatzeinrichtungen sind frei unserem Werk oder auch vor Ort, in vereinbarter Stückzahl und Beschaffenheit zur Montage, Einrichtung, Erprobung und Abnahme termingerecht und kostenlos bereit zu stellen. Für die technische Funktions- und Prozessfähigkeit der Beistellungen auf Grundlage der vereinbarten Zeichnungen und Spezifikationen trägt der Kunde die alleinige Verantwortung.
    2. Bei nicht ausreichender Eignung gewährleistet der Hersteller die konstruktive Zusammenarbeit. Mehraufwendungen aufgrund anfallender Prüf- und Anbaukosten, Konstruktions- und Erprobungsaufwand sowie Nacharbeiten trägt der Kunden. Einflüsse auf Genauigkeit, Takt- und Lieferzeit sowie Lieferumfang sind vom Hersteller nicht zu vertreten.
  11. Preisstellung: Die aufgeführten Netto-Preise sind in EURO und verstehen sich ohne Abzug zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Preisbasis berücksichtigt den im Angebot definierten Leistungsumfang, den Abnahmezeitraum sowie die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Kalkulationskostensätze und Währungsansätze. Bei maßgeblichen Veränderungen behält sich der Hersteller eine Preisanpassung vor.
  12. Gefahrübergang, Abnahme:
    1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Herstellers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Hersteller noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Herstellers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
    2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Hersteller nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
  13. Gewährleistung:
    1. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar und verjähren innerhalb von 12 Monaten bei 2-Schichtbetrieb ab Aufnahme der Produktion der Maschine oder ab Unterzeichnung und Aushändigung des Endabnahmeprotokolls, längstens aber 15 Monate ab Versanddatum, falls die Verzögerung der Produktionsaufnahme nicht vom Hersteller vertreten ist. Insgesamt jedoch max. 5000 Betriebsstunden (eingeschaltete Betriebsstunden laut Betriebsstundenzähler).
    2. Ebenso müssen die Pflege-, Wartungs- und Inspektionsintervalle des Liefergegenstandes kundenseitig eingehalten und erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden. Ersatz- und Verschleißteile sowie Veränderungen an der Werkstückauslegung in der Serienfertigung sind von der Gewährleistung ausgenommen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsdauer bedarf einer einzelvertraglichen Vereinbarung.
    3. Kundenseitige Änderungen an Werkzeugen oder anderen Maschinenkomponenten bedürfen während der Gewährleistungszeit der Freigabe des Herstellers, andernfalls erlischt insoweit die Gewährleistung.
  14. Mängelrüge, Mängelansprüche:
    1. Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich zu prüfen und dort wie auch zu einem späteren Zeitpunkt offenkundig werdende Mängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Feststellung, schriftlich mit Beschreibung beim Hersteller geltend zu machen, andernfalls gilt der Mangel als genehmigt. Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die im Rahmen der Abnahme oder Erstmusterprüfung hätten festgestellt werden können.
    2. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Kunde gehalten, beim Verdacht auf einen Mangel jeden weiteren Gebrauch des Liefergegenstandes zu unterlassen, soweit sich der Mangel auf die mit dem Liefergegenstand herzustellenden Produkte auswirken könnte.
    3. Entspricht der Liefergegenstand nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (Mangel), hat der Kunde die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung nach Wahl vom Hersteller) zweimal zuzulassen, es sei denn eine Nacherfüllung ist ihm nicht zuzumuten.
    4. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden nicht zuzumuten, so kann der Kunde den Kaufpreis herabsetzen. Als maßgeblich für die Minderung gilt dabei die Stellungnahme eines von der für den Hersteller zuständigen Handelskammer benannten Sachverständigen, den jede Partei anrufen kann oder bei Auslandslieferung eines Sachverständigen, der von der DEKRA mit Sitz in Stuttgart zu benennen ist. Ein Rücktritt ist nur möglich bei wesentlichen Mängeln; als wesentlich gelten Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes vollständig aufheben, einen Nachbesserungsaufwand von mindestens 30 % des Kaufpreises auslösen und auf konstruktive Mängel zurückzuführen sind. Im Falle des Rücktritts ist der Hersteller berechtigt, dem Kunden eine Nutzungsgebühr in Rechnung zu stellen, die sich anhand des jährlichen, üblichen Wertverlustes vergleichbarer Liefergegenstände des Herstellers berechnet, wobei als Zeitraum die Zeit von der Abnahme (falls keine Abnahme stattfindet, vom Zeitpunkt der Lieferung an) bis zur Rücksendung des Leistungsgegenstandes berechnet. Diese Gebühr fällt nicht für Zeiträume an, in denen der Kunde den Leistungsgegenstand objektiv gesehen nicht nutzen konnte.
    5. Transportschäden sind dem zuständigen Transportunternehmen sofort anzuzeigen.
    6. Es steht im Ermessen des Herstellers zu entscheiden, ob zur Durchführung von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen mangelhafte Waren zurückzusenden sind oder erforderliche Arbeiten vor Ort durchgeführt werden.
    7. Soweit der Kunde durch die Vornahme von Ausbau und Versendung nicht unverhältnismäßig belastet wird, nimmt er diese Arbeiten vor; ggfls. kann der Kunde gegen Kostenerstattung die Arbeiten durch den Hersteller durchführen lassen.
    8. Kann kein Mangel festgestellt werden, für den der Hersteller haftet, so ist dieser der durch die Rüge entstandene eventuelle Aufwand zu ersetzen.
  15. Haftung auf Schadensersatz, Haftungsausschluss:
    1. Der Hersteller haftet für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur infolge einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetzfür Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird - infolge der Nichteinhaltung einer Garantiezusage, - wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder - bei Vorsatz, - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter.,
    2. Im Übrigen ist die Haftung des Herstellers wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen: - Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Hersteller auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. - Bei einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Herstellers ausgeschlossen.
    3. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Hersteller verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Ansprüche.
    4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen der Abs. 1 bis 3 nicht verbunden.
  16. Haftung für mittelbare Schäden: Der Hersteller haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  17. Verjährung: Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XVI Ziff.1 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
  18. Lieferbedingungen:
    1. Die Lieferung erfolgt EXW (ab Werk) / Herstellerstandort. Die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung geht mit Anzeige der Versandbereitschaft, bzw. bei Eintritt des Annahmeverzugs, auf den Kunden über.
    2. Alle Lieferbedingungen basieren auf den Incoterms® 2010.
    3. Wird die Ablieferung des versandbereiten Liefergegenstandes durch den Kunden verzögert oder wird der Versand aus Gründen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich, so wird der Liefergegenstand – ggf. an einen Drittort - auf Rechnung und Gefahr des Kunden zu den jeweils üblichen Ansätzen transportiert und eingelagert.
    4. Zulässig sind Teillieferungen und -leistungen, soweit diese den Kunden nicht unangemessen benachteiligen.
  19. Zahlungsbedingungen:
    1. Zahlungskonditionen: 30 % Anzahlung innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung gegen Anzahlungsrechnung 60 % des Auftragswertes innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft gegen Endrechnung 10 % des Auftragswertes innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Inbetriebnahme (oder betriebsfertiger Übergabe oder bei Aufnahme der Produktion oder erfolgreicher Endabnahme)
    2. Als Nachweis des Zugangs der Rechnung genügt auch ein/e Fax/E-Mail an die Adresse des Kunden.
    3. Der fällige Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge auf das Konto des Herstellers kostenfrei zu überweisen.
    4. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht des Kunden, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle des Verzuges ist der Hersteller berechtigt einen Verzugszinssatz von 9 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Ansatz bringen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
  20. Eigentumsvorbehalt:
    1. Die Kaufsache bleibt Eigentum des Herstellers bis zur Erfüllung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
    2. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang nur gestattet, wenn sich der Kunde nicht im Zahlungsverzug befindet. Im Falle der Weiterverarbeitung/Verbindung mit anderen Sachen erwirbt der Hersteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware und der neuen Sache.
    3. Bei Weiterverkauf ist das Eigentum des Herstellers vorzubehalten. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zum Forderungseinzug ermächtigt. Der Hersteller wird nicht einziehen, solange der Kunde vertragsgemäß zahlt. Bei Zahlungsverzug kann der Hersteller verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen nebst Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt sowie die Abtretung offenlegt.
    4. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die Forderungen um mehr als 25 v.H. übersteigt, wird der Hersteller auf Verlangen Sicherungsrechte nach ihrer Wahl freigeben.
    5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Kunde dem Hersteller unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den insoweit entstandenen Ausfall.
    6. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden nachweislich zum Neuwert zu versichern. Er tritt dem Hersteller bereits jetzt Forderungen gegen den Versicherer ab; der Hersteller nimmt die Abtretung hiermit an.
    7. Sollte das auf die Eigentumsfrage anwendbare Recht den hier vereinbarten Regeln zum Eigentumsvorbehalt entgegenstehen, verpflichtet sich der Kunde, alle nach dem anwendbaren Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Hersteller im größtmöglichen Umfang Eigentumsrechte oder Surrogate, wie z.B. Forderungen, erhält.
  21.  Geheimhaltung / Schutzrechte:
    1. An allen Kostenvoranschlägen, technischen/vertraglichen Unterlagen oder sonstigen technischen Informationen und Zeichnungen (insbesondere Bearbeitungs- und Prozessbeschreibungen), die der Hersteller zur Verfügung stellt, behält er das alleinige Eigentums- sowie Urheberrecht. Jede Vervielfältigung oder Überlassung der Unterlagenan Dritte ist untersagt, sie dürfen auch weder vom Kunden noch von Dritten zur Anfertigung der betroffenen Liefergegenstände oder zur Einholung anderer Angebote verwendet oder anderweitig zweckentfremdet werden.
    2. Für bestimmte Fertigungsverfahren gestattet der Hersteller dem Kunden die Nutzung von für den Hersteller geschützten Verfahren (diese sind im Angebot definiert). Die Nutzung ist an die Nutzung des Liefergegenstandes gebunden und kann weder auf Dritte übertragen, noch auf anderen als von dem Hersteller gelieferten Geräten erfolgen.
  22. Mitwirkungspflichten/ Installationsanforderungen:
    1. Um einen reibungslosen Arbeitsablauf vor Ort zu gewährleisten, ist der Liefergegenstand, sofern dies mit dem Hersteller schriftlich vereinbart wurde, kundenseitig gemäß den Herstellerangaben aufzustellen, von Konservierungsmitteln zu reinigen, am Standort grob auszurichten und elektrisch anzuschließen. Zu treffende Maßnahmen bezüglich Fundament, Aufstellort, Energieversorgung und Bereitstellung von geeigneten Transportmitteln sind kundenseitig gemäß Vorgaben des Herstellers sicherzustellen.
    2. Sollten durch unzureichende Vorbereitung Verzögerungen entstehen, geht der daraus entstehenden Mehraufwand zu Lasten des Kunden.
    3. Transportmittel, Messmittel und andere Vorrichtungen, die zur Installation des Liefergegenstandes benötigt wurden, sind binnen 14 Tagen unentgeltlich an den Hersteller zurückzusenden. Andernfalls ist dieser berechtigt die Gegenstände nach aktuellem Wert in Rechnung zu stellen.
  23. Inbetriebnahme-, Vor- und Endabnahmebedingungen:
    1. Dem veranschlagten Inbetriebnahme-Aufwand liegt zugrunde, dass alle Voraussetzungen für einen kontinuierlichen Arbeitsablauf gegeben sind und Werkstücke sowie ggf. erforderliche Hilfsmittel und kundenseitige Personalunterstützung im benötigten Umfang zur Verfügung stehen.
    2. Wartezeiten und Mehraufwand aus Gründen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, wie auch evtl. zusätzliche Reise- und Übernachtungskosten bei einer Aufteilung der Inbetriebnahme werden separat auf Nachweis berechnet.
    3. Werkzeuge, Betriebsmittel und Betriebsstoffe, welche im Bestellumfang nicht ausdrücklich festgehalten sind, jedoch für den ordentlichen Betrieb notwendig sind, müssen vom Betreiber der Maschine/Anlage kostenfrei beigestellt und anlässlich der Inbetrieb- /Endabnahme zur Verfügung stehen. Soweit erforderlich gilt dies auch für sprach- und fachkundiges Personal mit deutschen/englischen Sprachkenntnissen, welches dem Hersteller während der Montagezeit zur Verfügung steht.
    4. Die Vorabnahme (sofern vereinbart) und die Endabnahme erfolgen mit einem VDI-Abnahmeteil oder mit denen im Auftrag vereinbarten Werkstücken (Typ, Anzahl und definierten Abnahmekriterien). Die Vorabnahme erfolgt in unserem Hause.
    5. Die Endabnahme wird unmittelbar nach Aufstellung und Inbetriebnahme am vereinbarten Ort durchgeführt. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, wird ein neuer verbindlicher Abnahmetermin zeitnah vereinbart. Es wird ein entsprechendes Protokoll erstellt und in Anwesenheit einer vom Hersteller bevollmächtigten Person unmittelbar unterschrieben und ausgehändigt.
    6. Sollte die Maschine vorher zur Produktion eingesetzt werden, beginnt die Gewährleistung und sie gilt als endabgenommen.
    7. Ist aus Gründen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, eine Vor-/Endabnahme nicht möglich oder verschiebt sich auf einen späteren Zeitpunkt, hat der Kunde die daraus resultierenden Zusatzkosten zu tragen.
    8. Sollte ein weiterer Einsatz auf Kundenwunsch erfolgen, welcher nicht im Umfang der Inbetriebnahme oder Endabnahme liegt, wird dieser nach Aufwand zu den gültigen Reisekosten und Stundensätzen gemäß des Leistungsnachweises berechnet.
  24. Dokumentation: Im Angebotsumfang ist die Dokumentation in deutscher Sprache (ausschließlich Software) in 1-facher Ausfertigung auf CD und in 1-facher Ausfertigung in Papierform enthalten. Hinsichtlich technischer Unterlagen von Unterlieferanten ist der Leistungsumfang des Herstellers im Rahmen der Unterlagen, Sprache und Menge auf die vom Unterlieferanten gewillt zur Verfügung gestellten Dokumente begrenzt.
  25. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht:
    1. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Herstellers zuständige Gericht. Der Hersteller ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
    2. Über alle Streitigkeiten zwischen dem Hersteller und dem Kunden mit einem Streitwert von mehr als 100.000 Euro entscheidet nach Wahl des Herstellers abschließend ein Schiedsgericht, welches nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zu bilden ist, aus drei Schiedsrichtern besteht, in Frankfurt/Main tagt und das Schiedsverfahren in englischer Sprache durchführt, soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat. Für alle Streitigkeiten unter einem Streitwert von 100.000 Euro gilt: Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dietzenbach. Der Hersteller hat das Recht, Klagen gegen den Kunden auch an dessen allgemeinem gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
    3. Auf diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle unter ihrer Geltung geschlossenen Verträge ist materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG – Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980) anwendbar.
  26. Schadenersatzansprüche:
    1. Der Ersatz für nachgewiesene Verzugsschäden ist begrenzt in der Höhe auf 0,5 % pro Woche, insgesamt jedoch auf nicht mehr als 5 % des Auftragswertes der Leistung, mit dem sich der Hersteller in Verzug befindet.
    2. Die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit im Bereich von Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten (einschließlich der Wahrung der Vertraulichkeit) ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung nicht zu Körperschäden führt. Im Weiteren ist die Haftung begrenzt auf 2,5 Mio. Euro. Insofern und insoweit der Vertrag keine andere, ausdrückliche Regelung enthält, haftet der Hersteller nicht dafür, dass die vertragliche Leistung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt.
    3. Wird der Hersteller von Dritten haftbar gemacht, so hat der Kunde den Hersteller freizustellen, soweit er eine Ursache für die Inanspruchnahme gesetzt hat.
    4. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Hersteller ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    5. Bei Anwendung eines ausländischen Rechts gilt: Die Haftung des Herstellers ist, soweit nach diesem Recht zulässig, ausgeschlossen bzw. begrenzt.
  27. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel:
    1. Diese Bedingungen gelten auch zu Gunsten von verbundenen Unternehmen des Herstellers.
    2. Ist oder wird eine Bestimmung dieser Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien müssen sich gemeinsam um eine wirksame Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt.